Gemeinsam in Ihrem Sinne

Pflichten des Betreuer

Pflicht zur rechtlichen Besorgung aller erforderlicher Angelegenheiten mit dem Ziel, dass der Betreute im Rahmen seiner Möglichkeiten, ein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann.

Pflicht zur Unterstützung zur Selbstbesorgung, wenn es erforderlich ist aber auch die Pflicht zu vertreten.

Pflicht zur Feststellung der Wünsche.

 Pflicht zur Entsprechung der Wünsche und rechtliche Unterstützung bei der Umsetzung. 

Pflicht zum erforderlichen persönlichen Kontakt, regelmäßige Verschaffung eines persönlichen Eindrucks

Pflicht zur Besprechung der Angelegenheiten.

Pflicht Möglichkeiten zu nutzen , um Fähigkeiten des Betreuten , seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, widerherstellen oder zu verbessern.

Pflicht den Wünschen des Betreuten nicht zu entsprechen soweit hierdurch die Existenz gefährdet ist und dieser dies durch seine Krankheit/ Behinderung nicht erkennen kann oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Pflicht den mutmaßlichen Willen zu ermitteln, sofern der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen kann oder ihnen nicht nach § 1821 (3) BGB (Neu) entsprechen darf.


WICHTIG zu wissen, der Betreuer hat keinen Zauberstab.



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